AGB'S

 

Allgemeine Auftragsbedingungen

Attila Photographie · Fotostudio Landshut

Inhaber: Attila Gereb

 

§ 1 Allgemeines

1.) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Attila Photographie, Inhaber Attila Gereb,nachfolgend Auftragnehmer genannt, und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber selbst Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese von den hier aufgeführten Bedingungen abweichen. 

2.) Ebenso gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

3.) Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausschließlich schriftlich zugestimmt hat.

4.) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.

5.) Die Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten bei der Geschäftsaufnahme mit dem Auftragnehmer als stillschweigend anerkannt. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen sind im Internet unter jederzeit einsehbar  und verfügbar.

 

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

1.) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, an dem durch Anzahlung oder Gesamtzahlung reservierten Termin, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen und die Aufnahmen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

2.) Nachdem der Auftraggeber sich schriftlich versichert hat, dass der gewünschte Termin noch verfügbar ist,kann dieser die angebotene Leistung für diesen Termin durch eine Gesamtzahlung, oder Anzahlung in Höhe von 50% des Angebotes reservieren und buchen.

3.) Der Vertrag kommt erst durch den Zahlungseingang durch den Auftraggeber, sowie durch die Reservierung Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande.

4.) Sollte eine Restzahlung noch ausstehen ist diese eine Woche vor dem vereinbarten Termin, jedoch spätestens am Tag der Aufnahme via Überweisung zur Zahlung fällig.

5.) Die Übertragung der Nutzungsrechte zur weiteren Verwertung inklusive der Bilddaten erfolgt nach vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber.

Unsere Leistung besteht darin, Ihnen als Kunden Nutzungsrechte zur weiteren Verwertung von erstellten Aufnahmen einzuräumen und zu übertragen. ( 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG )

6.) Die Dauer der Bearbeitung aller Fotodaten beträgt 3-5 Wochen. 

7.) Gesamtzahlungen und Anzahlungen werden bei Vertragsrücktritt (ab 4 Monate vor Termin) oder bei Nichteinhaltung des Termins durch den Auftraggeber (z.B. Nichterscheinen des Brautpaars am ausgemachten Tag/-Ort) des Fototermins nicht vollständig erstattet. Aus Kulanz gründen kann In Ausnahmefällen (z.B. Unfall) in Absprache mit dem Auftraggeber eine kostengünstigere Terminstornierung bzw. -Verschiebung erfolgen. Falls aufgrund höherer Gewalt (dazu zählt nicht schlechtes Wetter) oder in Ausnahmefällen (z.B. Unfall Betroffener, Todesfall enger Angehöriger) die Wahrnehmung des Fototermins seitens des Auftraggebers nicht möglich ist, wird zunächst eine Terminverschiebung angestrebt. 

7.1.) Bei einer Terminverschiebung oder Stornierung fallen für den Auftraggeber 200€ Ausfallkosten/Organisationsaufwand an.  

7.2.) Falls eine Terminverschiebung aus Sicht des Auftraggebers nicht in Betracht kommt, werden dem Auftraggeber 50% der geleisteten Zahlung zeitnah zurück erstattet. Aus Kulanz gründen kann In Ausnahmefällen (z.B. Unfall) in Absprache mit dem Auftraggeber eine kostengünstigere Terminstornierung bzw. -Verschiebung erfolgen. Dennoch tritt zusätzlich Punkt 7.1 ein.

8.) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotograf alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche, etc.). 

9.) Wird der Fotograf für eine Hochzeit oder sonstige Veranstaltung gebucht, nennt der Auftraggeber dem Fotografen eine Person incl. deren Kontaktdaten, die ihm 3 Stunden vor deren Beginn und während der betreffenden Veranstaltung als verantwortlicher Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung steht.

10.) Bei Fotoshootings in Kirche und Standesamt ist seitens des Auftraggebers zu gewährleisten, dass das Fotografieren durch Gäste des Auftraggebers den Auftragnehmer nicht behindern.

11.) Der Auftraggeber erkennt an, dass Fotos und Fotoarbeiten stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen.

12.) Grundsätzlich steht Ihnen bei Buchung ein Fotograf zur Verfügung welcher die eigentliche Leistung erbringt nämlich: Ihnen als Kunden Nutzungsrechte zur weiteren Verwertung von erstellten Aufnahmen einzuräumen und zu übertragen. ( 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG ) . Die Mehrvergütung erfolgt gemäß Preisaufstellung. Unsere Leistung besteht darin, Ihnen als Kunden Nutzungsrechte zur weiteren Verwertung von erstellten Aufnahmen einzuräumen und zu übertragen. ( 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG )

12.1) Primär verkaufen wir Nutzungsrechte zur weiteren Verwertung von erstellten Aufnahmen. Bilddaten werden  auf einem Stick  oder sonstigen greifbaren Medien übergeben,

Fotoabzüge, Papierbilder, Fotos auf Acryl, Leinwände oder andere Bildträgermedien  Waren können auf Anfrage separat erworben werden.

13.) Sollte auf Grund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen, etc. der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, haftet der Auftragnehmer nicht für jegliche daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen. In diesem Fall erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber geleistete Zahlungen abzüglich bereits erbrachter bzw. in Anspruch genommener Leistungen und Punkt 7.1 zurück. 

14.) Sollte es kurzfristig aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall des Fotografen kommen, bemüht sich der Auftragnehmer (soweit vom Kunden erwünscht) um einen in qualitativer Hinsicht vergleichbaren Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung des Auftragnehmers die zugesicherten, vertraglichen Leistungen erbringt. 

15.) Alle Arbeiten, welche der Auftraggeber in Originalauflösung erhält, darf dieser für jegliche private Verwendung nutzen. Für eine Nutzung im kommerziellen Bereich (z.B. Modezeitschrift, Werbeplakate etc.) durch den Auftraggeber, ist ein gesonderter Vertrag zwischen dem Auftragnehmer (Urheber) und dem Empfänger der Nutzungsrechte zur weiteren Verwertung abzuschließen. 

16.) Die auf der Webseite angegebenen Preise beinhalten Veröffentlichungsrechte für den Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftraggeber kann darauf bestehen, dass beispielsweise bei einem Blog Eintrag statt der echten Namen, Pseudonyme genutzt werden. Diese Information muss schriftlich und vor Auftragsbeginn an den Auftragnehmer erfolgen. 

17.) Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorausgesetzt genutzt, ist der Auftraggeber berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

18.) Die Versendung von Arbeiten erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.

 

§ 3 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme

1.) Generell wird bei Buchung ein Fotograf gebucht.  Die Vergütung erfolgt gemäß Preisaufstellung.

2.) Gleichzeitig mit schriftlicher Reservierung eines Termins zur Auftragsdurchführung ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des gesamten Angebots fällig.

3.) Der Auftraggeber hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass der beim Auftragnehmer reservierte Termin auch verfügbar ist.

4.) Der Vertrag kommt erst durch den Zahlungseingang der vollständig geleisteten Anzahlung durch den Auftraggeber, sowie der Reservierung Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande. 

5.) Sollte eine Restzahlung ausstehen ist diese eine Woche vor dem vereinbarten Termin, jedoch spätestens am Tag der Aufnahmen zur Zahlung fällig.

6.) Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5% bei Verbrauchern und 8% bei Selbständigen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank per Anno verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.

7.) Bis zur vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages verbleiben alle Rechte an den erbrachten Leistungen im Eigentum des Auftragnehmers.

 

§ 4 Sonderleistungen und Nebenkosten

1.) Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Fotos und werden nach Zeitaufwand entsprechend eines gesondert vereinbarten Honorars berechnet.

2.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3.) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung vom Auftraggeber abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Serien, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktion und Filmen etc. anfallen, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.) Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

§ 5 Produktfotografie

1.) Werden im Bereich der Produktfotografie von dem durch den Auftragnehmer erstellten Aufnahmen bestellte Vervielfältigungen erstellt, sind diese vor Ausführung der Vervielfältigung dem Auftragnehmer als Korrekturmuster vorzulegen.

2.) Von allen vervielfältigten Arbeiten (Print Produkte) überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich 5 bis 10 einwandfreie Belege. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

3.) Soll eine Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgen, geschieht dies nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Der Auftragnehmer haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 6 Gewährleistung

1.) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vertraglich vereinbarten Leistungen frisst- und termingerecht zu erfüllen, soweit dies nicht durch unvorhersehbare Umstände unmöglich wird. Hierzu gehören höhere Gewalt, Störung der Kommunikationsnetze, Streiks, behördliche Anordnungen, Informationsverzögerungen seitens des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen eine angemessene Erfüllungsfrist

 zu gewähren. Der Auftragnehmer behält sich in solchen Fällen vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Aufrechterhaltung eine unzumutbare Härte darstellt. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

2.) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Unterlagen sorgfältig zu behandeln.

3.) Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.

 

§ 7 Haftungsumfang

1.) Der Auftragnehmer haftet - sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft - ganz gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllung- und Vierrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung Vertrags wesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangener Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

2.) Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte durch den Auftragnehmer erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit der Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

3.) Sofern der Auftragnehmer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihn zustehenden Gewährleistung-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtleistung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers, zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

4.) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

5.) Mit der Freigabe der Aufnahmen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Bild und Gestaltung.

6.) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe und Aufnahmen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers

 

§ 8 Gestaltungsfreiheit und überlassene Unterlagen

1.) Im Rahmen des Auftrages besteht uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der technischen und künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach den Aufnahmen Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Dabei behält der Auftragnehmer den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2.) Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Vorlagen, Muster, anderweitige Unterlagen etc., versichert der Auftraggeber, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Unterlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen frei.

 

§ 9 Urheber- bzw. Nutzungsrechte

1.) Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Aufnahmen um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5, ggf. Ziff.6 Urheberrechtsgesetz handelt. 

2.) Jeder an den Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten zur weiteren Verwertung an den Werkleistungen gerichtet ist. Unsere Leistung besteht darin, Ihnen als Kunden Nutzungsrechte zur weiteren Verwertung von erstellten Aufnahmen einzuräumen und zu übertragen. ( 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG )

3.) Alle Fotos unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.

4.) Die fertigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung vom Auftraggeber weder die Originale noch die eventuellen Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten Honorars für jeden Verstoß zu verlangen. 

5.) Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte zur weiteren Verwertung. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht zur weiteren Verwertung übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte zur weiteren Verwertung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. 

6.) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung auf diesen über.

7.) Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz.

8.) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe des Honorars. Sie begründen ebenfalls kein Miturheberrecht.

 

§ 10 Schlussbestimmung

1.) Gerichtsstand ist Landshut. Die Gerichtsstands Vereinbarung gilt auch für die Fälle des § 38 Abs. 3 ZPO. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

2.) Sämtliche Vertragsänderungen und Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

3.) Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine dementsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.